Satzung

der Arbeitsgemeinschaft in Mecklenburg-Vorpommern tätiger Notärzte e. V.

(Entwurf zur Ordentlichen Mitgliederversammlung am 07.09.2019)


§ 1 – Name, Sitz, Ziel, Aufgaben

  1. Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft in Mecklenburg-Vorpommern tätiger Notärzte e.V.“ (AGMN).
  2. Er ist im Vereinsregister unter der Nummer VR140 des Kreisgerichtes Rostock-Stadt eingetragen.
  3. Der Verein mit Sitz in Rostock verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ §§ 52 ff der Abgabenordnung (AO).
  4. Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklung von Rettungs- und Notfallmedizin im Interesse der Bevölkerung von Mecklenburg-Vorpommern.
  5. Der Verein unterstützt Einrichtungen, Gremien und Institutionen von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung sowie des öffentlichen Gesundheitswesens bei der Ausbildung und Aufklärung der Bevölkerung zum Thema Wiederbelebung und Rettung aus Lebensgefahr.
  6. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, Forschungsvorhaben und die Vertretung der Interessen der Bevölkerung in Mecklenburg-Vorpommern bezüglich ihrer notfallmedizinischen Versorgung sowie die Durchsetzung der berechtigten Interessen der Patienten und der Notärzteschaft.
  7. Der Verein bezweckt, in gemeinnütziger Weise, die Träger des Rettungsdienstes im MV für einen bestmöglichen Einsatz der Notärzte zu beraten, um so eine optimale notfallmedizinische Versorgung der Bevölkerung zu ermöglichen.
  8. Der Verein will an der Aus-, Fort- und Weiterbildung der im Notdienst tätigen Ärzte und deren medizinischen Helfer mitwirken.
  9. Der Verein fördert und unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten wissenschaftliche Tätigkeiten auf dem Gebiet der präklinischen Notfallmedizin.
  10. Der Verein pflegt enge Kontakte zu anderen Arbeitsgemeinschaften in Deutschland tätiger Notärzte und zu anderen Gesellschaften, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
  11. Der Verein kann für unentgeltliche Fachberatungen konsultiert werden, wenn staatliche und fachliche Gremien Entscheidungen vorbereiten, die notfallmedizinische Probleme zum Inhalt haben.

§ 2 – Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 – Ausschließlichkeit

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein kann sich zur Verfolgung der satzungsgemäßen Zwecke an gemeinnützigen Körperschaften beteiligen.

§ 4 – Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit beschlossen werden.
  2. Die Abwicklung der vermögensmäßigen Angelegenheiten erfolgt durch den Vorstand, dessen Mitglieder in diesem Fall Liquidatoren für die Dauer der Auflösung des Vereins sind. Dieser Beschluss bedarf der Einstimmigkeit.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen den ordentlichen Mitgliedern zu gleichen Teilen mit der Auflage zu, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
  4. Kann aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck nicht realisiert werden, ist das verbleibende Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 5 – Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft gliedert sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitgliedschaft.
  2. Ordentliche Mitglieder können approbierte Ärzte aller Fachgebiete sein, die das organisierte Rettungswesen aktiv fördern und unterstützen wollen.
  3. Außerordentliche Mitglieder können Personen und juristische Personen werden, die im Rettungswesen oder Gesundheitswesen tätig sind und die Ziele des Vereins unterstützen.
  4. Ehrenmitglieder werden durch einstimmigen Vorstandsbeschluss ernannt.

§ 6 – Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Für die Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag zu stellen.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch:
    • Tod
    • freien Austritt (Frist sechs Monate)
    • Ausschluss aus wichtigem Grund
    • Streichung bei Beitragsrückstand
    • Verlust der Approbation bei ordentlichen Mitgliedern

§ 7 – Beiträge und Zuwendungen

  1. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind beitragspflichtig. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  2. Beiträge werden zum Jahresende eingezogen.
  3. Beitragsermäßigungen oder Befreiungen sind auf Antrag möglich.
  4. Das Vereinsvermögen ist unteilbares Gesamteigentum.
    5.–9. Haftung, Schadensersatz, Vermögensverwaltung und Geschäftsjahr (01.04.–31.03.).

§ 8 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
  2. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder sein.
  3. Kein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen.

§ 9 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 10 – Mitgliederversammlung

Regelt Einberufung, Beschlussfähigkeit, Abstimmungen, Aufgaben, Protokollführung und Turnus der Mitgliederversammlung.


§ 11 – Vorstand

Regelt Zusammensetzung, Wahl, Aufgaben, Vertretung, Amtszeit, Abwahl, Beirat, Entschädigung und Bevollmächtigungen.


§ 12 – Arbeitsgruppen

Regelt Einrichtung, Aufgaben, Zusammensetzung und Dauer von Arbeitsgruppen.


Rostock, den 07. September 2019

Dr. med. Norbert Matthes
Vorsitzender der AGMN

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